Der Energieausweis beim Immobilienkauf
⇒ Pflicht oder nicht?
Nun gibt es den Energieausweis schon seit 1. Oktober 2008 und immer noch gibt er vielen Rätsel auf. Dabei sollte doch eigentlich alles so einfach sein. Der Energieausweis wurde seitens der Bundesregierung dafür ins Leben gerufen um auf diesem Wege eine energetische Transparenz der Gebäude für den Immobilienkäufer darzustellen. Eigentlich ja eine gute Sache, aber irgendwie will sich einfach keine einheitliche Lösung durchsetzen. Viele Immobilienverkäufer versäumen es immer noch einen Energieausweis erstellen lassen und das obwohl dieses ja bekannter weise längst Pflicht ist. Die Nichtvorlage kann sogar mit Bußgeldern bis zu 15.000€ geahndet werden. Dies scheint aber keinen wirklich abzuschrecken den Energieausweis nicht ausstellen zu lassen. Da kann man sich schon mal Fragen, was dieser ganze Affenzirkus denn nun soll, wenn sich ja doch niemand daran hält.
Fakt ist jedoch, dass jeder Käufer einen Anspruch auf die Vorlagen eines Energieausweises hat. Dabei wird zwischen zwei Varianten unterschieden.
Der Energieausweis nach Bedarf (Bedarfsausweis)
Beim Energieausweis nach Bedarf (Bedarfsausweis) ist der Aufwand der Ausstellung wesentlich höher.. Fachkundige darauf geschulte Experten wie Architekten oder auch Handwerker erstellen aus den Grundrissen und Schnitten, den Schornsteinfegerdaten (genauen Leistung der Heizanlage) sowie einer umfangreichen Vorortbegehung ein detailliertes Profil des Energiebedarfs vom Gebäude. Dies hat den Sinn die Schwächen und Stärken für Mieter und Käufer transparenter zu machen. Über eine Feststellung des energetischen Ist-Zustandes hinaus sollen Modernisierungsempfehlungen für eine energetische Sanierung gemacht werden.
Wann wird der Bedarfsausweis und wann der Verbrauchsausweis benötigt?
Der Energieausweis nach Bedarf (Bedarfsausweis) ist für kleinere und ältere Gebäude Pflicht. Ein Beispiel: Bei einem Haus mit weniger als fünf Wohnparteien, das vor dem 01.11. 1977 gebaut wurde, muss der Bedarf vom einem Fachmann ermittelt werden. Da ca. 3 von 4 Häusern vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebaut wurden, sind davon recht viele Hausbesitzer betroffen.
Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnparteien kann zwischen dem günstigen Verbrauchsausweis und dem aufwändigeren Bedarfsausweis gewählt werden.. Hier wird davon ausgegangen, dass der Mittelwert aus dem tatsächlichen Verbrauch der einzelnen Wohnparteien ein durchaus realistisches Bild des Energiebedarfs aufzeigt. Im Fall eines Neubaus ist der Energiebedarf ohnehin dokumentiert.
Der Energieausweis nach Verbrauch (Verbrauchsausweis)
Der Energieausweis nach Verbrauch (Verbrauchsausweis) zeigt den Verbrauch der vergangenen drei Jahre, also wie die Vormieter oder Vorbesitzer geheizt haben an. Das Ergebnis bezieht sich auf den letzten drei Heizkostenabrechnungen. Das Problem: Hat der Vormieter oder Vorbesitzer z.B. den letzten Winter gar nicht im Haus oder der Wohnung verbracht, sondern sich im sonnigen Süden aufgehalten und in diesem Fall noch die Heizung ausgestellt, hat er einen günstigen Verbrauchsausweis, der aber nichts über den tatsächlichen Energiebedarf des Hauses oder der Wohnung aussagt.
Da die Heizungszähler in der Regel von Messunternehmen abgelesen werden, denen die entsprechenden Daten vorliegen, kostet der Energieausweis nach Verbrauch dort meist besonders wenig. Die Kosten der verbrauchten Kilowattstunden oder Heizölliter werden hierbei jedoch nicht. Diese muss jeder Interessent aufgrund der aktuellen Preise dann selber ermitteln.
Hier noch weiterführende Infos zum Energieausweis
Hauskauf Tipp:
Lassen Sie sich die Energiekostenabrechnung der letzten 3 Jahr mit Angaben der Kilowattstunden oder Heizölliter vom Verkäufer oder Vermieter aushändigen.
Was tun, wenn der Verkäufer oder Makler keinen Energieausweis vorlegt?
In der Praxis zeigt sich sehr häufig, dass die Verkäufer und auch Makler keinen Energieausweis vorlegen und auch nicht die geringsten Anstalten machen daran etwas zu ändern. Aber was macht man denn nun als Käufer? Wir empfehlen den Weg hinten herum. Fragen Sie nach den Energiekosten der letzten 3 Jahre. Aus den Unterlagen sollte auch der genaue Verbrauch in kw/h hervorgehen. Sie würden ja auch keine Wohnung mieten ohne vorher über die Energiekosten Bescheid zu wissen. Natürlich kann man hieraus keine 100-prozentigen Schlüsse auf den energetischen Zustand ziehen, aber einen groben Überblick erhält man dabei durchaus. Also wenn man Ihnen den Energieausweis schon vorenthalten will, dann fordern Sie ihr Recht auf die Energiekosten. Ein vertrauensvoller Verkäufer oder Immobilienmakler wird Ihnen diese sicherlich gerne aushändigen.
Sachkundige und fachliche Unterstützung – Energieausweis Hauskauf
Bei einer Begutachtung stellt der Gutachter neben dem baulich und technischen Zustand auch den energetischen Zustand fest und er hat auch die Möglichkeit anhand der übermittelten Energiekosten einen durchaus realistischen Wert abzuleiten an dem er erkennen kann ob es zu großen Energieverlusten am Gebäude kommt oder die Immobilie energetisch doch recht gut da steht.
Haben Sie Fragen zum Energieausweis Hauskauf? Wir helfen Ihnen gerne weiter. Rufen Sie jetzt unverbindlich an.
Rechtliches zum Thema Energieausweis
Bußgelder bei Fehlen des Energieausweises
In der EnEV 2014 wird auf das geltende Energieeinsparungsgesetz (EnEG 2013) verwiesen. In diesem Gesetz werden die geltenden Bußgelder für EnEV-Vergehen geregelt. Diese Liste wurde mit der Novellierung des EnEG 2013 erweitert.
Bei vorsätzlicher oder leichtfertiger Nichtvorlage – oder Übergabe des Energieausweises bei Verkauf oder Vermietung und bei nicht Veröffentlichung der Pflichtangaben in kommerziellen Anzeigen oder Exposés können Strafen bis zu 15.000 € Strafe können auferlegt werden.
Mehr zum Thema: Wie viel Bußgeld droht bei Verstößen
Energieausweise bzw. deren Kennzahlen jetzt Pflicht in Immobilienanzeigen
Seit dem 01. Mai 2014 müssen bei Immobilienanzeigen und Exposés neben den üblichen Angaben auch Aussagen zur Art des Energieausweises, die Energiekennzahl, die Energieeffizienzklasse (wenn angegeben), das Baujahr des Gebäudes und die wesentlichen Energieträger für Heizung und Warmwasser mit aufgeführt werden.
Energieverbrauchsausweisen, die vor dem 01. Mai 2014 ausgestellt wurden und in denen das Warmwasser nicht enthalten ist, muss der im Energieausweis angegebene Verbrauchskennwert in der Immobilienanzeige / Exposé um 20 kWh/m² a erhöht werden.
Bei Nichtwohngebäuden müssen, sowohl beim Endenergiebedarf, wie auch beim Endenergieverbrauch die Werte für Strom und Wärme einzeln angegeben werden.
Mehr zum Thema: Pflichtangaben in Immobilienanzeigen