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Reservierungsgebühr beim Hauskauf

Reservierungsgebühr im Maklergeschäft. Alles Rechtens?

Leider ist es in der Immobilienbranche nicht unüblich für die Reservierung einer Immobilie eine Reservierungsgebühr vom potentiellen Käufer zu verlangen. Diese Vorgehensweise wird über einen gesonderten Vertrag geregelt. Rechtsgültig ist dieser Reservierungs-vertrag zwar nicht, aber eine oftmals weitere Verkaufsstrategie des Maklers, da dieser aus psychologischer Sicht weiß, dass durch das Unterzeichnen eines Vertrages es dem Käufer oft schwieriger fällt von der Kaufabsicht zurückzutreten. Wir haben einige aus dem Internet veröffentlichte Artikel für Sie bereitgestellt. Entscheiden Sie selber ob eine Reservierungsverein-barung überhaupt Sinn macht.

Reservierungsgebühr Reservierungsvereinbarung Maklervertrag

Bitte beachten:

Weitere Klatsche vom BGH für Immobilienmakler

Mit einem Urteil vom 20.04.2023 hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Reservierungsgebühr die manche Immobilienmakler beim Kauf eines Hauses oder Wohnung erheben, als unwirksam erklärt. Gute Nachrichten für diejenigen, die in den letzten Jahren genötigt wurden eine solche Gebühr zu bezahlen, denn nun besteht nicht nur die Möglichkeit, sondern auch das Recht dazu das gezahlte Geld zurückfordern. Nicht selten gingen hier mehrere Tausend Euro an Reservierungsgebühr über den Tisch. Geld was bei einem Nichtkauf bisher als unwiederbringlich galt.

Hier geht´s zum BGH-Urteil

Laut BGH Reservierungsgebühr nicht zulässig – jetzt können Betroffene mehrere Tausend Euros zurückfordern

Das Urteil des BGH (I ZR 113/22) ist eindeutig und erklärt die bei vielen Immobilienmaklern übliche Reservierungsgebühr für unzulässig. Der Immobilienmakler verlangte diese Gebühr meistens dann, wenn sich ein Kaufwilliger für eine Immobilien interessierte. Mit der Reservierung sollte sichergestellt werden, dass die Immobilie nicht mehr weiteren Interessenten angeboten oder präsentiert werden sollte und der Kaufwillige sich in Ruhe um Finanzierung etc. kümmern kann. Normalerweise wird die Reservierungsgebühr dann mit der Maklerprovision verrechnet. Kommt es jedoch nicht zum Kauf, dann behält der Makler die Gebühr ein. Doch diese Vorgehensweise hat der BGH nun in seinem Urteil kritisiert und wie folgt (einfach erklärt) begründet:

Der Reservierungsvertrag / Reservierungsvereinbarung bringt dem Kaufinteressenten / Kunden keine bedeutenden Vorteile, noch leistet der Immobilienmakler dafür einen geldwerten Gegenwert oder Leistung. Durch die Reservierungsgebühr wird der Kaufinteressent / Kunde benachteiligt und daher ist diese unwirksam.

Bisher verlangten Immobilienmakler eine Gebühr für die Reservierung z.B. mit einem pauschalen Betrag oder prozentual anteilig ihrer Maklerprovision.
Je höher der Kaufpreis der Immobilie war, desto höher viel auch die Reservierungsgebühr aus und da konnte es sich schonmal um mehrere Tausend Euro handeln. Diese Summe zu bezahlen hat bestimmt so manchem richtig weh getan. Besonders dann, wenn man bereits wusste, dass diese Gebühr mit keinerlei Leistung des Immobilienmaklers verbunden war. Jetzt kann so mancher aufatmen und das Geld vom Immobilienmakler zurückfordern.

Mit etwas Glück ist eine bis zu zehn Jahre Verjährungsfrist möglich

Noch hat der BGH das Urteil im Detail ausgearbeitet und begründet, sodass die Verjährungsfrist noch nicht feststeht. Jedoch ist die Interessengemeinschaft Widerruf zuversichtlich, dass bei dem detailliert begründeten Urteil die Reservierungsgebühren bis zu zehn Jahre rückwirkend zurückgezahlt werden müssen. Möglich wäre aber auch eine Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre. Betroffen sind auf jeden Fall alle die eine Zahlung nach dem 1. Januar 2020 an den Immobilienmakler geleistet haben.

Hinweis:

Wer also nach dem 1. Januar 2020 eine Reservierungsgebühr an einen Immobilienmakler gezahlt hat, sollte versuchen eine vollständige Rückzahlung der Summe zu erwirken. Das Urteil des BGH wird sicherlich eine entsprechend gute Gesprächsgrundlage bieten. Zeigt sich der Immobilienmakler uneinsichtig kann man sich Hilfe bei Verbraucherschützern oder entsprechenden Rechtsanwälten suchen. Die Erfolgsaussichten sind mit Begründung auf das Urteil des BGH vielversprechend.

Aus Urheberrechtsgründen haben wir an dieser Stelle einige Links zum Thema Reservierungsgebühr aus dem Web bereitgestellt, diese sind zwar interessant, aber durch das o.g. Urteil, werden in Zukunft wohl Reservierungsgebühren keine Rolle mehr im Immobiliengeschäft spielen.

Hat die Reservierungsvereinbarung noch eine Zukunft?
www.ldm-law.de

Immobilienkauf – Reservierungsvertrag
www.recht-finanzen.de

Reservierungsgebühren sind bei Maklern in der Regel unzulässig
www.kanzlei-fuer-privatrecht.de

Warum eine Reservierungsgebühr fast immer unzulässig ist
www.immowelt.de

Wir hoffen, wir konnten Ihnen zum Thema Reservierungsgebühr ein wenig die Augen öffnen. Seien Sei also bitte vorsichtig wenn man Ihnen einen solchen Vorschlag macht.

Wann macht ein Vorvertrag beim Hauskauf Sinn?

Ein Hauskauf sollte stets gut und in Ruhe bedacht werden. Der Hauskauf stellt ein Rechtsgeschäft mit weitreichender finanzieller und rechtlicher Tragweite und Folgen dar. Im Gegensatz zum endgültigen Kaufvertrag bei Immobilien, ist der Vorvertrag Hauskauf aufgrund der in der Bundesrepublik Deutschland vorherrschenden Vertragsfreiheit nicht zwingend notariell zu beurkunden… hier weiter lesen

Hauskauf Tipp:

Lesen Sie welche Aufgaben dem Notar beim Hauskauf zukommen.

Aufgaben Notar Hauskauf


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Aktuelle Kundenstimmen

Begutachtung EFH Mönchengladbach

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Wir hatten eine Standard Inspektion für ein Reihenmittelhaus bei Herrn Niebel in Auftrag gegeben. Pünktlich zum vereinbarten Termin erschien Herr Niebel und machte sich in einem kurzen Gespräch mit dem Eigentümer ein Bild von der Immobilie und begann danach mit der Durchführung der Begutachtung. Schon nach kurzer Zeit …  vollständiges Feedback

4 Begutachtungen im Raum Bonn

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Meine Frau und ich befinden uns nunmehr seit etwas mehr als drei Jahren auf der Suche nach ‚unserem‘ Haus. Dabei haben wir in der gesamten Zeit nunmehr drei Anläufe (oder sogar vier) unternommen, wo wir einen Gutachter hinzugezogen haben. Long story short – angefangen bei der Fachkenntnis hin über den tadellosen Service sowie den direkten, jedoch stets offenen und respektvollen Umgangston haben uns jedes Mal auf’s Neue darin bestätigt, dass der Service von Herrn Niebel (und seiner Frau) ihr Geld mehr als wert waren … Bewertung weiterlesen

Begutachtung EFH Mettmann

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Wir haben von Herrn Niebel ein Haus inspizieren lassen, das auf uns als Laien mit seiner exklusiven Architektur und schönen Lage einen guten Eindruck machte. Allerdings war der geforderte Kaufpreis exorbitant hoch, zumal es an der einen oder anderen Stelle auch Hinweise auf technische und bauliche Mängel gab. Herr Niebel hat sich bereits im Vorfeld intensiv mit den Unterlagen zum Gebäude beschäftigt … vollständige Meinung lesen

Begutachtung Bungalow Elsdorf

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Wir möchten uns noch einmal bei Herrn Niebel bedanken! Wir als Laien hätten ohne professionelle und unabhängige Hilfe keine korrektes Urteil über die Immobilie fällen können. Auch wenn ich denke, dass wir handwerklich nicht unbegabt sind. Die Begutachtung hat uns sehr geholfen und wir würden Herrn Niebel bei einer neuen Immobilie wieder beauftragen. Während der Begutachtung gab es gleichzeitig eine kleine Schulung …   Feedback weiterlesen

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