Im notariellen Kaufvertrag findet man regelmäßig die Vereinbarung, dass der Kaufpreis zu einem bestimmten Termin fällig und zahlbar sein soll. Der verhandelte Kaufpreis sollte vom Erwerber jedoch erst gezahlt werden, wenn sichergestellt ist, dass der Käufer die versprochene Leistung, also das unbelastete Eigentum an dem Grundstück, erhalten wird.
Erst zahlen wenn alle Vorraussetzungen erfüllt sind
In der Regel sieht der Kaufvertrag daher vor, dass der Kaufpreis erst dann gezahlt wird, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Vorrausetzungen sollten erfüllt sein, bevor Sie die Zahlung des Kaufpreises leisten:
- es liegen alle erforderlichen Genehmigungen vor.
- die sogenannte Eigentumsvormerkung (auch Auflassungsvormerkung genannt) für den Erwerber im Grundbuch eingetragen ist – dadurch wird das Grundbuch „gesperrt“, das Grundstück wird für den Erwerber „reserviert“.
- alle Unterlagen liegen vor, die erforderlich sind, um die eingetragenen Grundschulden und Hypotheken im Grundbuch zu löschen.
- es sichergestellt ist, dass die Gemeinde ihr Vorkaufsrecht nicht ausübt (unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen steht den Gemeinden bei Grundstückskaufverträgen ein Vorkaufsrecht zu).
Erst zahlen wenn der Notar das Okay gibt
Es ist Aufgabe des Notars alles Erforderliche zu veranlassen, damit die Fälligkeitsvoraussetzungen erfüllt werden. Sobald diese dem Notar vorliegen, teilt er den Vertragsbeteiligten (Erwerber und Verkäufer) dies mit. Erst wenn die Fälligkeitsmitteilung seitens des Notars dem Erwerber vorliegt, muss der Kaufpreis gezahlt werden.
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